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BVerwG, 17.07.2003 - 5 B 232.02, 5 PKH 202.02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Gewährung von Pflegegeld - Voraussetzung der Pflegebedürftigkeit - Verwertung gutachtlicher Stellungnahmen im gerichtlichen Verfahren
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 05.11.2001 - 12 B 01.200
- VGH Bayern, 11.07.2002 - 12 B 01.200
- BVerwG, 17.07.2003 - 5 B 232.02, 5 PKH 202.02
- BVerwG, 20.10.2003 - 5 B 232.02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 04.12.1991 - 2 B 135.91
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Auszug aus BVerwG, 17.07.2003 - 5 B 232.02
Eine weitere Beweisaufnahme durch Einholung eines weiteren Gutachtens muss sich der Tatsacheninstanz nur dann aufdrängen, wenn vorliegende Gutachten grobe Mängel aufweisen, die sie zur Sachverhaltsaufklärung als ungeeignet oder jedenfalls nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Dezember 1991 - BVerwG 2 B 135.91 - , 2. März 1995 - BVerwG 5 B 26.95 - und 7. Juni 1995 - BVerwG 5 B 141.94 - ). - BVerwG, 18.07.1997 - 5 B 156.96
Verwaltungsprozeßrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei überlanger …
Auszug aus BVerwG, 17.07.2003 - 5 B 232.02
Grundsätzlich kann das Gericht alle in das Verfahren eingeführten Gutachten, auch wenn sie aus anderen Verfahren oder Verwaltungsverfahren stammen, zur Grundlage seiner Entscheidung machen und zu Beweiszwecken verwenden; das Tatsachengericht verstößt deshalb nicht gegen § 96 Abs. 1 VwGO, wenn es beigezogene gutachterliche Stellungnahmen im Wege des Urkundenbeweises verwertet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1997 - 5 B 156.96 -). - BVerwG, 07.06.1995 - 5 B 141.94
Nichtzulassung der Revision mangels Versäumung einer Frist für die Begründung …
Auszug aus BVerwG, 17.07.2003 - 5 B 232.02
Eine weitere Beweisaufnahme durch Einholung eines weiteren Gutachtens muss sich der Tatsacheninstanz nur dann aufdrängen, wenn vorliegende Gutachten grobe Mängel aufweisen, die sie zur Sachverhaltsaufklärung als ungeeignet oder jedenfalls nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Dezember 1991 - BVerwG 2 B 135.91 - , 2. März 1995 - BVerwG 5 B 26.95 - und 7. Juni 1995 - BVerwG 5 B 141.94 - ). - BVerwG, 02.03.1995 - 5 B 26.95
Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre …
Auszug aus BVerwG, 17.07.2003 - 5 B 232.02
Eine weitere Beweisaufnahme durch Einholung eines weiteren Gutachtens muss sich der Tatsacheninstanz nur dann aufdrängen, wenn vorliegende Gutachten grobe Mängel aufweisen, die sie zur Sachverhaltsaufklärung als ungeeignet oder jedenfalls nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Dezember 1991 - BVerwG 2 B 135.91 - , 2. März 1995 - BVerwG 5 B 26.95 - und 7. Juni 1995 - BVerwG 5 B 141.94 - ).