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   BVerwG, 17.07.2003 - 5 B 232.02, 5 PKH 202.02   

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https://dejure.org/2003,33689
BVerwG, 17.07.2003 - 5 B 232.02, 5 PKH 202.02 (https://dejure.org/2003,33689)
BVerwG, Entscheidung vom 17.07.2003 - 5 B 232.02, 5 PKH 202.02 (https://dejure.org/2003,33689)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Juli 2003 - 5 B 232.02, 5 PKH 202.02 (https://dejure.org/2003,33689)
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  • BVerwG, 04.12.1991 - 2 B 135.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2003 - 5 B 232.02
    Eine weitere Beweisaufnahme durch Einholung eines weiteren Gutachtens muss sich der Tatsacheninstanz nur dann aufdrängen, wenn vorliegende Gutachten grobe Mängel aufweisen, die sie zur Sachverhaltsaufklärung als ungeeignet oder jedenfalls nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Dezember 1991 - BVerwG 2 B 135.91 - , 2. März 1995 - BVerwG 5 B 26.95 - und 7. Juni 1995 - BVerwG 5 B 141.94 - ).
  • BVerwG, 18.07.1997 - 5 B 156.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei überlanger

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2003 - 5 B 232.02
    Grundsätzlich kann das Gericht alle in das Verfahren eingeführten Gutachten, auch wenn sie aus anderen Verfahren oder Verwaltungsverfahren stammen, zur Grundlage seiner Entscheidung machen und zu Beweiszwecken verwenden; das Tatsachengericht verstößt deshalb nicht gegen § 96 Abs. 1 VwGO, wenn es beigezogene gutachterliche Stellungnahmen im Wege des Urkundenbeweises verwertet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1997 - 5 B 156.96 - ).
  • BVerwG, 07.06.1995 - 5 B 141.94

    Nichtzulassung der Revision mangels Versäumung einer Frist für die Begründung

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2003 - 5 B 232.02
    Eine weitere Beweisaufnahme durch Einholung eines weiteren Gutachtens muss sich der Tatsacheninstanz nur dann aufdrängen, wenn vorliegende Gutachten grobe Mängel aufweisen, die sie zur Sachverhaltsaufklärung als ungeeignet oder jedenfalls nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Dezember 1991 - BVerwG 2 B 135.91 - , 2. März 1995 - BVerwG 5 B 26.95 - und 7. Juni 1995 - BVerwG 5 B 141.94 - ).
  • BVerwG, 02.03.1995 - 5 B 26.95

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2003 - 5 B 232.02
    Eine weitere Beweisaufnahme durch Einholung eines weiteren Gutachtens muss sich der Tatsacheninstanz nur dann aufdrängen, wenn vorliegende Gutachten grobe Mängel aufweisen, die sie zur Sachverhaltsaufklärung als ungeeignet oder jedenfalls nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Dezember 1991 - BVerwG 2 B 135.91 - , 2. März 1995 - BVerwG 5 B 26.95 - und 7. Juni 1995 - BVerwG 5 B 141.94 - ).
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